KLIMAW.Header12

ZURÜCK ZUR HAUPTSEITE

Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über

Klimaänderungen ( Deutsche Übersetzung des Originaltextes erstmals als DIREKT kopierbare Version. )

Die Einleitung können sie auch auslassen. Der Originaltext des Kyotoprotokolls folgt weiter unten auf der Seite und ist in blauer Farbe abgedruckt. Sie können die Kopier - Textpassagen einfach mit dem roten Fadenkreuz Markieren.

Einleitung: Als die Regierungen 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen verabschiedeten, waren sie sich bewußt, daß es die
Ausgangsbasis für zukünftige weitergehende Maßnahmen bilden könnte. Mit der
Einrichtung eines ständigen Prozesses der Überprüfung, der Diskussion und des
Informationsaustausches eröffnet dasÜbereinkommen die Möglichkeit, in Antwort
auf wissenschaftliche Fortschritte und eineveränderte Bereitschaft zum
politischen Handeln zusätzliche Verpflichtungen zu beschließen.Die erste
Überprüfung der Angemessenheit der von den entwickelten Ländern
eingegangenenVerpflichtungen wurde wie vorgesehen anläßlich der ersten Sitzung
der Konferenz der Vertragsparteien (COP-1) durchgeführt, die 1995 in Berlin
stattfand. Dabei beschlossen dieVertragsparteien, daß die Verpflichtung der
entwickelten Länder, bis zum Jahr 2000 die Reduzierung ihrer Emissionen auf das
Niveau von 1990 anzustreben, nicht ausreiche, um das langfristige Ziel des
Übereinkommens zu erreichen, d.h., eine „gefährliche anthropogene [vomMenschen
verursachte] Störung des Klimasystems“ zu verhindern. Minister und andere
hochrangige Beamte reagierten, indem sie das „Berliner Mandat“verabschiedeten
und eine neue Runde von Gesprächen zur Stärkung der Verpflichtungen
derentwickelten Länder initiierten. Die Ad-hoc-Gruppe für das Berliner Mandat
(AGBM) wurdeeingerichtet, um ein neues Abkommen vorzubereiten; nach acht
Sitzungen übermittelte es derCOP-3 einen Text zur abschließenden
Verhandlung. Rund 10 000 Delegierte, Beobachter und Journalisten nahmen an dieser
hochkarätigen Konferenz teil, die im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, stattfand.
Die Konferenz mündete ineine Konsensentscheidung (1/CP.3), mit der ein Protokoll
verabschiedet wurde, dem zufolge industrialisierte Länder ihre gemeinsamen
Treibhausgasemissionen innerhalb des Zeitraums 2008 bis 2012 um mindestens 5
Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduzieren werden.Diese rechtsverbindliche
Verpflichtung verspricht eine historische Umkehrung des Anstiegsder Emissionen,
der in diesen Ländern vor rund 150 Jahren begann.Das Protokoll von Kyoto wurde
am 16. März 1998 zur Zeichnung aufgelegt. Es wird in Krafttreten 90 Tage,
nachdem es von mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens
ratifiziertworden ist, darunter entwickelte Länder, deren Kohlendioxid-Ausstoß
zusammengenommen mindestens 55 Prozent der von dieser Ländergruppe im Jahr 1990
ausgebrachten Kohlendioxid-Emissionen ausmacht. In der Zwischenzeit werden die
Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen mit der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen fortfahren und sich auf die
zukünftige Umsetzung des Protokolls vorbereiten.

     Page 3
Inhalt: Die Artikel des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen haben keine Titel; die hier aufgeführten
stichwortartigen Überschriften sind lediglich alsHilfestellung für den Leser/die
Leserin gedacht und bilden nicht Teil des offiziellen Textes, der auf Seite
3beginnt. Präambel1. Definitionen2. Politiken und Maßnahmen3. Quantifizierte
Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen4. Gemeinsame Erfüllung von
Verpflichtungen5. Methodische Fragen6. Übertragung und Erwerb von
Emissionsreduktionseinheiten (Gemeinsame Umsetzung)7. Mitteilung von
Informationen8. Überprüfung von Informationen9. Überprüfung des Protokolls10.
Die Erfüllung bestehender Verpflichtungen weiter vorantreiben11.
Finanzierungsmechanismus12. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung13.
Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls14.
Sekretariat15. Nebenorgane16. Mehrseitiges Beratungsverfahren17. Handel mit
Emissionen18. Nichteinhaltung19. Beilegung von Streitigkeiten20. Änderungen21.
Annahme und Änderung von Anlagen22. Stimmrecht23. Verwahrer24. Unterzeichnung
und Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt25. Inkrafttreten26.
Vorbehalte27. Rücktritt28. Verbindliche WortlauteAnlage A: Treibhausgase und
Sektoren/Gruppen von QuellenAnlage B: Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder
-reduktionsverpflichtungen nach VertragsparteienDie nachfolgende Tabelle und die
drei Beschlüsse der COP bilden nicht Teil des Protokolls von Kyoto, sindhier
allerdings beigefügt, da sie einschlägige Informationen zur Annahme des
Protokolls und zu seinerUmsetzung enthalten.Beschluß 1/CP.3: Annahme des
Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationenüber
KlimaänderungenBeschluß 2/CP.3: Methodische Fragen hinsichtlich des Protokolls
von KyotoBeschluß 3/CP.3: Durchführung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 des
ÜbereinkommensTabelle: Gesamte Kohlendioxid-Emissionen der in Anlage I
aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990, zum Zweck von Artikel 25 des
Protokolls von Kyoto

PROTOKOLL VON KYOTO ZUM RAHMENÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER
KLIMAÄNDERUNGEN                                                                             
www.KLIMAWANDEL.com

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -als Vertragsparteien des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,im folgenden
als "Übereinkommen" bezeichnet,in Verfolgung des in Artikel 2 des Übereinkommens
festgelegten Endziels,eingedenk der Bestimmungen des Übereinkommens,geleitet von
Artikel 3 des Übereinkommens,in Anwendung des durch Beschluß 1/CP.1 der
Konferenz der Vertragsparteien des Überein-kommens auf ihrer ersten Tagung
angenommenen Berliner Mandats -sind wie folgt übereingekommen:Artikel 1Für die
Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Übereinkommens
enthaltenenBegriffsbestimmungen Anwendung. Darüber hinaus1.bedeutet "Konferenz
der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien
des Übereinkommens; 2.bedeutet "Übereinkommen" das am 9. Mai 1992 in New York
angenommene Rahmen-übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

     Page 5
- 2 -3.bedeutet "Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen"
die 1988 von derWeltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der
Vereinten Nationengemeinsam eingerichtete Zwischenstaatliche
Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate
Change);4.bedeutet "Montrealer Protokoll" das am 16. September 1987 in Montreal
angenommene undspäter angepaßte und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;5.bedeutet "anwesende und abstimmende
Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien,die eine Ja- oder eine
Nein-Stimme abgeben;6.bedeutet "Vertragspartei" eine Vertragspartei dieses
Protokolls, sofern sich aus demZusammenhang nichts anderes ergibt;7.bedeutet "in
Anlage I aufgeführte Vertragspartei" eine Vertragspartei, die in Anlage I
desÜbereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine
Vertragspartei,die eine Notifikation nach Artikel4 Absatz2 Buchstabe g des
Übereinkommens übermittelthat.Artikel 2(1) Um eine nachhaltige Entwicklung zu
fördern, wird jede in Anlage I aufgeführte Vertragsparteibei der Erfüllung ihrer
quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen
nachArtikel3a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und
Maßnahmen wie die folgendenumsetzen und/oder näher ausgestalten:i) Verbesserung
der Energieeffizienz in maßgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;ii)Schutz und
Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das MontrealerProtokoll
geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenenVerpflichtungen im
Rahmen einschlägiger internationaler Umweltübereinkünfte sowieFörderung
nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmethoden, Aufforstung und Wiederaufforstung;

     Page 6
- 3 -iii)Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen
unterBerücksichtigung von Überlegungen zu Klimaänderungen;iv)Erforschung und
Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen underneuerbaren
Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und
vonfortschrittlichen und innovativen umweltverträglichen
Technologien;v)fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von
Marktverzerrungen,steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und
Subventionen, die imWiderspruch zum Ziel des Übereinkommens stehen, in allen
Treibhausgase emittie-renden Sektoren und Anwendung von
Marktinstrumenten;vi)Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen
mit dem Ziel, Politikenund Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von
Emissionen von nicht durch dasMontrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen zu
fördern;vii) Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von
nicht durch dasMontrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen im
Verkehrsbereich;viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch
Rückgewinnung undNutzung im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung,
Beförderung undVerteilung von Energie;b)mit den anderen in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteien nach Artikel4 Absatz2Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens
zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihreraufgrund dieses Artikels beschlossenen
einzelnen Politiken und Maßnahmen sowie derenWirksamkeit in ihrer Kombination zu
verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen dieseVertragsparteien Schritte, um die
eigenen Erfahrungen sowie Informationen über diesePolitiken und Maßnahmen
auszutauschen, wozu auch die Entwicklung von Möglichkeiten zurVerbesserung ihrer
Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksamkeit gehören. Die als Tagungder
Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird
aufihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller
einschlägigen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser
Zusammenarbeit beraten.

     Page 7
- 4 -(2) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um
eine Begrenzungoder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer
Protokoll geregelten Treibhausgasenaus dem Luftverkehr und der Seeschiffahrt im
Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisationbeziehungsweise der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation fort.(3) Die in Anlage I
aufgeführten Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Artikels 3
desÜbereinkommens bestrebt, die Politiken und Maßnahmen aufgrund dieses Artikels
in einer Weiseumzusetzen, daß die nachteiligen Auswirkungen so gering wie
möglich gehalten werden, darunterauch die nachteiligen Auswirkungen der
Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandelund die Auswirkungen auf den
Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft andererVertragsparteien, vor allem
der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesonderederjenigen,
die in Artikel4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind. Die als
Tagungder Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien kanngegebenenfalls weitere Schritte zur Förderung der
Durchführung dieses Absatzes unternehmen.(4) Beschließt die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien, daß
es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genanntenPolitiken
und Maßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen
Gegebenheitenund der möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel
und Wege, um Einzelheiten derKoordinierung dieser Politiken und Maßnahmen
festzulegen.Artikel 3(1) Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sorgen
einzeln oder gemeinsam dafür, daß ihregesamten anthropogenen Emissionen der in
Anlage A aufgeführten Treibhausgase inKohlendioxidäquivalenten die ihnen
zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer inAnlage B niedergelegten
quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtun-gen undin
Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb
desVerpflichtungszeitraums 2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um
mindestens 5 v.H.unter das Niveau von 1990 zu senken.(2) Jede in Anlage I
aufgeführte Vertragsparteimuß bis zum Jahr 2005 bei der Erfüllung
ihrerVerpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt
haben.(3) Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und
des Abbaussolcher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen
verursachter Landnut-

     Page 8
- 5 -zungsänderungen und forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die auf Aufforstung,
Wiederaufforstung undEntwaldung seit 1990 begrenzt sind, gemessen als
nachprüfbare Veränderungen derKohlenstoffbestände in jedem
Verpflichtungszeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anlage Iaufgeführten
Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet.
DieEmissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch
Senken, die mitdiesen Maßnahmen verbunden sind, werden nach Maßgabe der Artikel7
und 8 in transparenter undnachprüfbarer Weise gemeldet und überprüft.(4) Vor der
ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienendenKonferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anlage I aufgeführte
Vertragspartei Daten zur Prüfungdurch das Nebenorgan für wissenschaftliche und
technologische Beratung bereit, anhand deren dieHöhe ihrer Kohlenstoffbestände
im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrerKohlenstoffbestände in den
Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung derVertragsparteien des
Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer
erstenTagung oder möglichst bald danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien
im Hinblick darauf,welche zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in
bezug auf Änderungen derEmissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus
solcher Gase durch Senken in denKategorien landwirtschaftliche Böden sowie
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den inAnlage I aufgeführten
Vertragsparteien zugeteilten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen
abgezogenwerden, und auf welche Weise dies erfolgen soll, wobei Unsicherheiten,
die Transparenz derBerichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodische
Arbeit der ZwischenstaatlichenSachverständigengruppe für Klimaänderungen, die
von dem Nebenorgan für wissenschaftliche undtechnologische Beratung nach
Artikel5 abgegebenen Empfehlungen und die Beschlüsse derKonferenz der
Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Beschluß kommt in
demzweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine
Vertragspartei hatdie Wahl, einen solchen Beschluß über diese zusätzlichen vom
Menschen verursachten Tätigkeitenauf ihren ersten Verpflichtungszeitraum
anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab 1990 stattgefundenhaben.(5) Die in
Anlage I aufgeführten und im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen
Vertragsparteien,deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlusses
9/CP.2 der Konferenz derVertragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt
wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesenBasiszeitraum bei der Erfüllung
ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere inAnlage I
aufgeführte und im Übergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die
ihre erstenationale Mitteilung nach Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht
vorgelegt hat, kann der alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch

     Page 9
- 6 -notifizieren, daß sie ein anderes, früheres Basisjahr oder einen anderen,
früheren Basiszeitraum als1990 bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel
genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Dieals Tagung der Vertragsparteien
des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteienentscheidet über die
Annahme einer solchen Notifikation.(6) Unter Berücksichtigung des Artikels 4
Absatz 6 des Übereinkommens wird den in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien,
die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, von der alsTagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien bei
derErfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen,
die in diesem Artikelgenannt sind, ein gewisses Maß an Flexibilität gewährt.(7)
In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung
und-reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anlage I aufgeführten
Vertragspartei zugeteilteMenge dem für sie in Anlage B niedergelegten
Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenenEmissionen der in Anlage A
aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990oder dem nach
Absatz5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf.
Diejenigenin Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, für die
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990eine Nettoquelle von
Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990oder
ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen
Emissionen ausQuellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher
Emissionen durch Senken imJahr 1990 durch Landnutzungsänderungen ein, um die
ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.(8) Jede in Anlage I aufgeführte
Vertragspartei kann für die in Absatz7 bezeichnete Berechnungdas Jahr 1995 als
ihr Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
perfluorierteKohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden.(9) Die für
Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten
Ver-tragsparteien werden durch Änderungen der Anlage B festgelegt, die in
Übereinstimmung mitArtikel21 Absatz7 beschlossen werden. Die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokollsdienende Konferenz der Vertragsparteien leitet
die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestenssieben Jahre vor Ablauf des
in Absatz1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein.(10) Alle
Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine
Ver-tragspartei nach Artikel6 oder Artikel17 von einer anderen Vertragspartei
erwirbt, werden der dererwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge
hinzugerechnet.

     Page 10
- 7 -(11) Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten
Menge, die eine Ver-tragspartei nach Artikel6 oder Artikel17 einer anderen
Vertragspartei überträgt, werden von derder übertragenden Vertragspartei
zugeteilten Menge abgezogen.(12) Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die
eine Vertragspartei nach Artikel 12 von eineranderen Vertragspartei erwirbt,
werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Mengehinzugerechnet.(13)
Sind die Emissionen einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei in einem
Verpflich-tungszeitraum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem
Artikel, so wird diese Differenz aufErsuchen dieser Vertragspartei der ihr
zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträumehinzugerechnet.(14)
Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz1
genannten Ver-pflichtungen in einer Weise zu erfüllen, daß nachteilige
Auswirkungen auf den Sozialbereich, dieUmwelt und die Wirtschaft der
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesonderederjenigen, die in
Artikel4 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens bezeichnet sind, so gering
wiemöglich gehalten werden. In Einklang mit maßgeblichen Beschlüssen der
Konferenz derVertragsparteien über die Durchführung dieser Absätze prüft die als
Tagung der Vertragsparteiendieses Protokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritteerforderlich sind, um
die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder dieAuswirkungen von
Gegenmaßnahmen auf die in jenen Absätzen genannten Vertragsparteien sogering wie
möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung von
Finanzierung,die Versicherung und die Weitergabe von Technologie.Artikel 4(1)
Ist zwischen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung
getroffen worden,ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so
wird angenommen, daß sie dieseVerpflichtungen erfüllt haben, sofern die
Gesamtmenge ihrer zusammengefaßten anthropogenenEmissionen der in Anlage A
aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnenzugeteilten
Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten
quantifiziertenEmissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in
Übereinstimmung mit Artikel3, nichtüberschreitet. Das jeder der Parteien der
Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in derVereinbarung festgelegt.

     Page 11
- 8 -(2) Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat
die Bedingungen derVereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunden zu diesem Protokoll. Das
Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteienund Unterzeichner des
Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.(3) Jede Vereinbarung
bleibt während der Dauer des in Artikel3 Absatz7
vorgesehenenVerpflichtungszeitraums in Kraft.(4) Wenn gemeinsam handelnde
Vertragsparteien im Rahmen oder zusammen mit einerOrganisation der regionalen
Wirtschaftsintegration handeln, läßt eine Änderung derZusammensetzung dieser
Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Ver-pflichtungen aus
dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der
Organisationbetrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die
nach dieser Änderung beschlossenwerden.(5) Gelingt es den Parteien einer solchen
Vereinbarung nicht, ihr zusammengefaßtes Gesamtniveauder Emissionsreduktionen zu
erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarungvorgesehenes eigenes
Emissionsniveau verantwortlich.(6) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im
Rahmen oder zusammen mit einerOrganisation der regionalen Wirtschaftsintegration
handeln, die selbst Vertragspartei diesesProtokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat
dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzelnsowie zusammen
mit der nach Artikel24 handelnden Organisation der regionalen
Wirt-schaftsintegration im Fall des Nichterreichens des zusammengefaßten
Gesamtniveaus derEmissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem
Artikel notifiziertes Emissionsniveauverantwortlich.Artikel 5(1) Jede in Anlage
I aufgeführte Vertragspartei muß spätestens ein Jahr vor Beginn des
erstenVerpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der
anthropogenen Emissionenaller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten
Treibhausgase aus Quellen und des Abbaussolcher Gase durch Senken verfügen. Die
als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokollsdienende Konferenz der
Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für
diesenationalen Systeme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden
einbezogen werden.

     Page 12
- 9 -(2) Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das
Montrealer Protokollgeregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher
Gase durch Senken werden die vonder Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe
für Klimaänderungen angenommenen und von derKonferenz der Vertragsparteien auf
ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweitsolche Methoden
nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grundlage der Methoden, die vonder
als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der
Vertragsparteien aufihrer ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende
Anpassungen angewendet. Diese Methodenund Anpassungen werden von der als Tagung
der Vertragsparteien des Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien auf
der Grundlage der unter anderem von der
ZwischenstaatlichenSachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit
und der von dem Nebenorgan fürwissenschaftliche und technologische Beratung
abgegebenen Empfehlungen unter vollerBerücksichtigung aller maßgeblichen
Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßigüberprüft und
gegebenenfalls überarbeitet. Eine Überarbeitung der Methoden oder
Anpassungenwird nur für Zwecke der Feststellung der Einhaltung der
Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblickauf einen nach dieser Überarbeitung
beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen.(3) Zur Berechnung des
Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der in Anlage Aaufgeführten
Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden dievon
der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen
und vonder Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten
globalen Treib-hauspotentiale verwendet. Das Treibhauspotential jedes dieser
Treibhausgase wird von der alsTagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf derGrundlage der unter anderem von
der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe fürKlimaänderungen geleisteten
Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftliche undtechnologische
Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller
maß-geblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig überprüft
und gegebenenfallsüberarbeitet. Eine Überarbeitung eines globalen
Treibhauspotentials gilt nur für Verpflichtungen nachArtikel3, die einen nach
dieser Überarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum betreffen.Artikel 6(1)
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anlage I
aufgeführteVertragspartei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten
zur Reduktion der anthro-pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen oder
zur Verstärkung des anthropogenenAbbaus solcher Gase durch Senken in jedem
Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in

     Page 13
- 10 -Anlage I aufgeführten Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in
Anlage I aufgeführtenVertragspartei erwerben, soferna)ein derartiges Projekt von
den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;b)ein derartiges Projekt
zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Ver-stärkung des
Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden
hin-zukommt;c)sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in
den Artikeln 5 und 7 genanntenVerpflichtungen nicht erfüllt, undd)der Erwerb von
Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land zurErfüllung
der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.(2) Die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien kann
auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die
Durchführungdieses Artikels, einschließlich Nachprüfung und Berichterstattung,
weiter ausarbeiten.(3) Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann
Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrerVerantwortung an Maßnahmen zu
beteiligen, die zur Schaffung, zur Übertragung oder zum Erwerbvon
Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen.(4) Wird in
Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 eine
Fragebezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderungen
durch eine in Anlage Iaufgeführte Vertragspartei festgestellt, so können
Übertragung und Erwerb von Emis-sionsreduktionseinheiten nach der Feststellung
der Frage fortgesetzt werden, mit der Maßgabe, daßdie betreffenden Einheiten von
einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltungnicht zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel3 genutzt werden dürfen.Artikel 7(1)
Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Übereinstimmung mit
denmaßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes
jährliches Verzeichnisder anthropogenen Emissionen von nicht durch das
Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen

     Page 14
- 11 -aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen
Zusatzinformationen zurGewährleistung der Einhaltung des Artikels 3 auf, die
nach Absatz4 zu bestimmen sind.(2) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei
nimmt in ihre nach Artikel 12 des Überein-kommens vorgelegte nationale
Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausdiesem
Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz4 zu bestimmen
sind.(3) Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1
geforderten Informationenjährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das
aufgrund des Übereinkommens für das ersteJahr des Verpflichtungszeitraums nach
Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fälligist. Jede in
Anlage I aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz2 geforderten
Informationen imRahmen der ersten nationalen Mitteilung vor, die aufgrund des
Übereinkommens nach Inkrafttretendes Protokolls für diese Vertragspartei und
nach Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinienfällig ist. Die als Tagung
der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz derVertragsparteien
bestimmt die Zeitabstände, in denen nach diesem Absatz geforderte
spätereMitteilungen vorzulegen sind, wobei ein von der Konferenz der
Vertragsparteien beschlosseneretwaiger Zeitplan für die Vorlage nationaler
Mitteilungen zu berücksichtigen ist.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien nimmt auf ihrer
ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikelgeforderten
Informationen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die von der
Konferenzder Vertragsparteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der
nationalen Mitteilungen durchdie in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien
berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteiendes Protokolls dienende
Konferenz der Vertragsparteien beschließt außerdem vor dem
erstenVerpflichtungszeitraum über die Modalitäten für die Abrechnung über die
zugeteilten Mengen.Artikel 8(1) Die von jeder in Anlage I aufgeführten
Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Infor-mationen werden in Anwendung der
maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteienund in Übereinstimmung
mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien diesesProtokolls
dienenden Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck nach Absatz4
angenommenworden sind, von sachkundigen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von
jeder in Anlage Iaufgeführten Vertragspartei nach Artikel7 Absatz1 vorgelegten
Informationen werden im Rahmender jährlichen Zusammenstellung der
Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie derentsprechenden
Abrechnung überprüft. Außerdem werden die von jeder in Anlage I aufgeführten

     Page 15
- 12 -Vertragspartei nach Artikel7 Absatz2 vorgelegten Informationen im Rahmen
der Überprüfung derMitteilungen überprüft.(2) Die sachkundigen
Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sichaus
Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen ausgewählt worden sind,
die nachden von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten
Maßgaben von denVertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von
zwischenstaatlichen Organisationenbenannt worden sind.(3) Durch das
Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses
Protokollsdurch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt.
Die sachkundigenÜberprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der
Vertragsparteien des Protokolls dienendeKonferenz der Vertragsparteien einen
Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen derVertragspartei
beurteilen und mögliche Probleme sowie maßgebliche Faktoren bei der Erfüllung
derVerpflichtungen aufzeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle
Vertragsparteien desÜbereinkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine
Liste der in den Berichten genanntenFragen der Durchführung zur weiteren Prüfung
durch die als Tagung der Vertragsparteien desProtokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien auf.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienende Konferenz der Vertrags-parteien nimmt auf ihrer ersten Tagung
Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung desProtokolls durch die
sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmäßig,wobei
sie die maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien
berücksichtigt.(5) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienende Konferenz der Vertrags-parteien prüft mit Unterstützung des Nebenorgans
für die Durchführung und gegebenenfalls desNebenorgans für wissenschaftliche und
technologische Beratunga)die von den Vertragsparteien nach Artikel7 vorgelegten
Informationen und die Berichte überdie aufgrund dieses Artikels durchgeführten
diesbezüglichen Überprüfungen durch dieSachverständigen undb)die vom Sekretariat
nach Absatz3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die vonVertragsparteien
aufgeworfenen Fragen.

     Page 16
- 13 -(6) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende
Konferenz der Vertrags-parteien faßt aufgrund der Prüfung der in Absatz 5
bezeichneten Informationen Beschlüsse über jedefür die Durchführung des
Protokolls erforderliche Angelegenheit.Artikel 9(1) Die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien
überprüft das Protokoll in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der
bestenverfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Beurteilungen betreffend
Klimaänderungen undderen Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung einschlägiger
technischer, sozialer undwirtschaftlicher Informationen. Diese Überprüfungen
werden mit einschlägigen Überprüfungen nachdem Übereinkommen, insbesondere den
in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Artikel 7Absatz 2 Buchstabe a des
Übereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieserÜberprüfungen
ergreift die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz
derVertragsparteien angemessene Maßnahmen.(2) Die erste Überprüfung findet auf
der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteiendieses Protokolls
dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Überprüfungen
findenrechtzeitig und in regelmäßigen Abständen statt.Artikel 10Alle
Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber
unterschiedlichenVerantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und
regionalen Entwicklungsprioritäten, Ziele undGegebenheiten, ohne neue
Verpflichtungen für die nicht in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteieneinzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach
Artikel4 Absatz1 desÜbereinkommens bekräftigt und die Erfüllung dieser
Verpflichtungen weiter vorangetrieben werden,um eine nachhaltige Entwicklung
unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7 desÜbereinkommens zu
erreichen,a)soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und
gegebenenfalls regionaleProgramme zur Verbesserung der Qualität lokaler
Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdatenund/oder Modellen, in denen sich die
sozio-ökonomischen Bedingungen jeder Vertragsparteiwiderspiegeln, für die
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse
deranthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll
geregeltenTreibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken
unter Anwendung von

     Page 17
- 14 -der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarender vergleichbarer
Methoden und imEinklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien
angenommenen Leitlinien für dieErstellung nationaler Mitteilungen
erarbeiten;b)nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten,
umsetzen, veröffentlichen undregelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur
Abschwächung der Klimaänderungensowie Maßnahmen zur Erleichterung einer
angemessenen Anpassung an die Klimaänderungenvorgesehen sind;i)diese Programme
würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und denIndustriebereich sowie
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirtschaftbetreffen.
Außerdem würden Anpassungstechnologien und Methoden zur Verbesserungder
Raumplanung die Anpassung an Klimaänderungen verbessern;ii)die in Anlage I
aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel7 Informationen überim Rahmen
dieses Protokolls eingeleitete Maßnahmen einschließlich nationalerProgramme vor,
und die anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre nationalenMitteilungen
nach Bedarf auch Informationen über Programme aufzunehmen, dieMaßnahmen
enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspartei zur Bekämpfung
derKlimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen beitragen, einschließlich
derBekämpfung der Zunahme von Treibhausgasemissionen, der Verstärkung von
Senkenund des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten
sowieAnpassungsmaßnahmen;c)bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die
Entwicklung, Anwendung und Verbreitungvon die Klimaänderungen betreffenden
umweltverträglichen Technologien, Know-how,Methoden und Verfahren
zusammenarbeiten und alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, umderen Weitergabe
insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit diesangebracht
ist, zu fördern, zu erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Erarbeitung
vonPolitiken und Programmen für die wirksame Weitergabe umweltverträglicher
Technologiengehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffentlichkeit frei
zugänglich sind, sowie dieSchaffung eines förderlichen Umfelds für die
Privatwirtschaft, um die Weitergabeumweltverträglicher Technologien und den
Zugang dazu zu fördern und zu verbessern;d)in der wissenschaftlichen und
technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unterhaltungund Entwicklung von
Systemen zur systematischen Beobachtung sowie die Entwicklung von

     Page 18
- 15 -Datenarchiven fördern, um Unsicherheiten in bezug auf das Klimasystem, die
nachteiligenAuswirkungen der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und
sozialen Folgenverschiedener Bewältigungsstrategien zu verringern, und unter
Berücksichtigung des Artikels 5des Übereinkommens die Entwicklung und Stärkung
der im Land vorhandenen Möglichkeitenund Mittel zur Beteiligung an
internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen,Programmen und Netzwerken für
die Forschung und systematische Beobachtung fördern;e)auf internationaler Ebene,
gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stellen, bei derEntwicklung und
Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen einschließlich derStärkung
des Aufbaus nationaler Kapazitäten, insbesondere personeller und
institutionellerKapazitäten, und des Austausches oder der Entsendung von
Personal zur Ausbildung vonFachkräften auf diesem Gebiet, insbesondere für
Entwicklungsländer, zusammenarbeiten undsie unterstützen und auf nationaler
Ebene das öffentliche Bewußtsein in bezug auf dieKlimaänderungen und den
öffentlichen Zugang zu Informationen darüber erleichtern. UnterBerücksichtigung
des Artikels 6 des Übereinkommens sollen geeignete Modalitäten für dieUmsetzung
dieser Maßnahmen durch die zuständigen Organe des Übereinkommensausgearbeitet
werden;f)in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage
dieses Artikels und inÜbereinstimmung mit den maßgeblichen Beschlüssen der
Konferenz der Vertragsparteiendurchgeführte Programme und Maßnahmen
aufnehmen;g)Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens bei der Erfüllung der
Verpflichtungen nach diesemArtikel in vollem Umfang berücksichtigen.

     Page 19
- 16 -Artikel 11(1) Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die
Vertragsparteien Artikel4Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 des Übereinkommens.(2) Im
Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz1 des Übereinkommens,
imEinklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Übereinkommens und durch
die Einrichtung oderEinrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des
Finanzierungsmechanismus desÜbereinkommens anvertraut ist, werden die
Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und dieanderen in Anlage II des
Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteiena)neue und zusätzliche
finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vollen Kosten zutragen,
die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben
derErfüllung bestehender Verpflichtungen nach Artikel4 Absatz1 Buchstabe a
desÜbereinkommens entstehen, die in Artikel 10 Buchstabe a erfaßt sind;b)auch
finanzielle Mittel einschließlich derjenigen für die Weitergabe von
Technologiebereitstellen, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer
sind, sie benötigen, um dievereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei dem
Vorantreiben der Erfüllung derbestehenden Verpflichtungen nach Artikel4 Absatz1
des Übereinkommens entstehen, diedurch Artikel10 erfaßt sind und die zwischen
einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist,und der oder den in Artikel11 des
Übereinkommens genannten internationalen Einrichtungennach jenem Artikel
vereinbart werden.Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird
berücksichtigt, daß der Fluß derFinanzmittel angemessen und berechenbar sein muß
und daß ein angemessenerLastenausgleich unter den Vertragsparteien, die
entwickelte Ländern sind, wichtig ist. Die deroder den Einrichtungen, denen die
Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus desÜbereinkommens anvertraut
ist, durch maßgebliche Beschlüsse der Konferenz derVertragsparteien erteilten
Maßgaben, einschließlich derjenigen, die vor der Annahme diesesProtokolls gefaßt
wurden, finden sinngemäß auf diesen Absatz Anwendung.(3) Die Vertragsparteien,
die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II desÜbereinkommens
aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel
zurDurchführung des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem
Weg zur Verfügungstellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer
sind, in Anspruch nehmen können.

     Page 20
- 17 -Artikel 12(1) Hiermit wird ein Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung festgelegt.(2) Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung ist es, die nicht in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien dabei zu
unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen undzum Endziel des
Übereinkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteiendabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten
Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel3 zu
erreichen.(3) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklunga)werden die nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien Nutzen
aus Projektmaßnahmenziehen, aus denen sich zertifizierte Emissionsreduktionen
ergeben;b)können die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien die sich aus
diesen Projektmaßnahmenergebenden zertifizierten Emissionsreduktionen als
Beitrag zur Erfüllung eines Teiles ihrerquantifizierten Emissionsbegrenzungs-
und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel3entsprechend den Entscheidungen der
als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokollsdienenden Konferenz der
Vertragsparteien verwenden.(4) Der Mechanismus für umweltverträgliche
Entwicklung unterliegt der Weisungsbefugnis undLeitung der als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien und
wird von einem Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträglicheEntwicklung
beaufsichtigt.(5) Die sich aus jeder Projektmaßnahme ergebenden
Emissionsreduktionen werden von Ein-richtungen zertifiziert, die von der als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienendenKonferenz der
Vertragsparteien zu benennen sind, und zwar auf folgender
Grundlage:a)freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei
gebilligt wird;b)reale, meßbare und langfristige Vorteile in bezug auf die
Abschwächung der Klimaänderungenund

     Page 21
- 18 -c)Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die
zertifizierte Pro-jektmaßnahme entstehen würden.(6) Der Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung hilft bei Bedarf bei der Beschaffung
vonFinanzierungsmitteln für zertifizierte Projektmaßnahmen.(7) Die als Tagung
der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien
erarbeitet auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel, die
Transparenz,Effizienz und Zurechenbarkeit durch eine unabhängige
Rechnungsprüfung und Kontrolle derProjektmaßnahmen zu gewährleisten.(8) Die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der
Vertrags-parteien stellt sicher, daß ein Teil der Erlöse aus zertifizierten
Projektmaßnahmen dazu verwendetwird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die
für die nachteiligen Auswirkungen derKlimaänderungen besonders anfälligen
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zuunterstützen, die
Anpassungskosten zu tragen.(9) Die Teilnahme an dem Mechanismus für
umweltverträgliche Entwicklung, einschließlich der inAbsatz 3 Buchstabe a
genannten Maßnahmen und des Erwerbs zertifizierter Emissionsreduktionen,steht
privaten und/oder öffentlichen Einrichtungen offen und unterliegt den vom
Exekutivrat desMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilten
Maßgaben.(10) Zertifizierte Emissionsreduktionen, die in der Zeit zwischen dem
Jahr 2000 und dem Beginndes ersten Verpflichtungszeitraums erworben werden,
können als Beitrag zur Erfüllung derVerpflichtungen in dem ersten
Verpflichtungszeitraum genutzt werden.Artikel 13(1) Die Konferenz der
Vertragsparteien als oberstes Gremium des Übereinkommens dient alsTagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls.(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die
nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind,können an den Beratungen jeder
Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokollsdienenden Konferenz der
Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz
derVertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls, so werden
Beschlüsse aufgrunddes Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls
gefaßt.

     Page 22
- 19 -(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls,so wird jedes Mitglied des Präsidiums der
Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragsparteides Übereinkommens, aber
zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch
einzusätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls
aus den eigenen Reihen zuwählen ist.(4) Die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-parteien überprüft in
regelmäßigen Abständen die Durchführung des Protokolls und faßt im Rahmenihres
Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern.
Sie erfülltdie ihr aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben und wird wie
folgt tätig:a)Auf der Grundlage aller ihr nach diesem Protokoll zur Verfügung
gestellten Informationenbeurteilt sie die Durchführung des Protokolls durch die
Vertragsparteien, die Gesamtwirkungder aufgrund des Protokolls ergriffenen
Maßnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf dieUmwelt, die Wirtschaft und den
Sozialbereich sowie deren kumulative Wirkung, und die beider Verwirklichung des
Zieles des Übereinkommens erreichten Fortschritte;b)sie prüft im Hinblick auf
das Ziel des Übereinkommens, die bei seiner Durchführunggewonnenen Erfahrungen
und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen undtechnologischen Kenntnisse
in regelmäßigen Abständen die Verpflichtungen der Ver-tragsparteien aufgrund
dieses Protokolls unter gebührender Berücksichtigung aller nach Artikel4 Absatz
2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens notwendigenÜberprüfungen
und prüft und beschließt in dieser Hinsicht regelmäßige Berichte über
dieDurchführung des Protokolls;c)sie fördert und erleichtert den Austausch von
Informationen über die von den Vertragsparteienbeschlossenen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unterBerücksichtigung der
unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeitender
Vertragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;d)auf
Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koordinierung
der vonihnen beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und
ihrer Folgenunter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten,
Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertragsparteien und ihrer jeweiligen
Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

     Page 23
- 20 -e)sie fördert und leitet in Übereinstimmung mit dem Ziel des
Übereinkommens und denBestimmungen dieses Protokolls und unter voller
Berücksichtigung der maßgeblichenBeschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien
die Entwicklung und regelmäßige Ver-feinerung vergleichbarer Methoden zur
wirksamen Durchführung des Protokolls, die von derals Tagung der
Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien
zuvereinbaren sind;f)sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung dieses
Protokolls erforderlichenAngelegenheiten ab;g)sie bemüht sich um die Aufbringung
zusätzlicher finanzieller Mittel nach Artikel 11 Absatz 2;h)sie setzt die zur
Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;i)sie
bemüht sich um - und nutzt gegebenenfalls - die Dienste und Mitarbeit
zuständigerinternationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und
nichtstaatlicher Gremien sowie dievon diesen zur Verfügung gestellten
Informationen;j)sie erfüllt die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen
sonstigen Aufgaben und prüftaufgrund eines Beschlusses der Konferenz der
Vertragsparteien erfolgende Aufga-benzuweisungen.(5) Die Geschäftsordnung der
Konferenz der Vertragsparteien und die aufgrund des Über-einkommens angewendete
Finanzordnung finden sinngemäß im Rahmen dieses Protokolls An-wendung, sofern
nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz
derVertragsparteien durch Konsens etwas anderes beschließt.(6) Die erste Tagung
der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenzder
Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der
Konferenz derVertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten des Protokolls
anberaumt wird. Nachfolgendeordentliche Tagungen der als Tagung der
Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien finden
einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz
derVertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des
Protokolls dienendeKonferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

     Page 24
- 21 -(7) Außerordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als
Tagung der Vertragsparteien desProtokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragsparteischriftlich
beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner
Übermittlungdurch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der
Vertragsparteien unterstützt wird.(8) Die Vereinten Nationen, ihre
Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder
Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einersolchen
Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den
Tagungender als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden
Konferenz der Vertragsparteien alsBeobachter vertreten sein. Jede Stelle,
national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die invon dem
Protokoll erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat
ihren Wunschmitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Vertragsparteien
des Protokolls dienendenKonferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten
zu sein, kann als solcher zugelassenwerden, sofern nicht mindestens ein Drittel
der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. DieZulassung und Teilnahme von
Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichnetenGeschäftsordnung.Artikel
14(1) Das nach Artikel 8 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als
Sekretariat diesesProtokolls.(2) Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über die
Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8Absatz 3 des Übereinkommens über die für
sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffendenVorkehrungen finden sinngemäß auf
dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüberhinaus die ihm
aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.Artikel 15(1) Das Nebenorgan für
wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan fürdie
Durchführung des Übereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des
Übereinkommenseingesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und
technologische Beratungbeziehungsweise als Nebenorgan für die Durchführung
dieses Protokolls. Die Bestimmungen überdie Arbeit dieser beiden Organe nach dem
Übereinkommen finden sinngemäß auf das ProtokollAnwendung. Tagungen des
Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des

     Page 25
- 22 -Nebenorgans für die Durchführung des Protokolls werden in Verbindung mit
den Tagungen desNebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung
beziehungsweise des Nebenorgansfür die Durchführung des Übereinkommens
abgehalten.(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien
dieses Protokolls sind,können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als
Beobachter teilnehmen. Dienen dieNebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so
werden Beschlüsse aufgrund des Protokolls nurvon den Vertragsparteien des
Protokolls gefaßt.(3) Erfüllen die aufgrund der Artikel 9 und 10 des
Übereinkommens eingesetzten Nebenorganeihre Aufgaben im Zusammenhang mit
Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedesMitglied der
Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, aber
zudem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein
zusätzliches Mitglied ersetzt,das von den Vertragsparteien des Protokolls aus
den eigenen Reihen zu wählen ist.Artikel 16Die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteienwird im Licht der von
der Konferenz der Vertragsparteien gefaßten maßgeblichen Beschlüsse sobald wie
möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten
mehrseitigenBeratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren
gegebenenfalls abändern. Ein aufdas Protokoll angewendetes mehrseitiges
Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel18eingesetzten Verfahren und
Mechanismen durchgeführt.Artikel 17Die Konferenz der Vertragsparteien legt die
maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln undLeitlinien, insbesondere für die
Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beimHandel mit
Emissionen, fest. Die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an
demHandel mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel3 zu
erfüllen. Ein derartigerHandel erfolgt ergänzend zu den im eigenen Land
ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung derquantifizierten Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionsverpflichtungen aus Artikel3.Artikel 18

     Page 26
- 23 -Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz
der Vertragsparteiengenehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame
Verfahren und Mechanismen zurFeststellung und Behandlung von Fällen der
Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls, unteranderem durch
Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der
Art,dem Grad und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle
in diesem Artikelgenannten Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen
haben, werden durch Änderung desProtokolls beschlossen.Artikel 19Die
Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens über die Beilegung von
Streitigkeitenfinden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung.Artikel 20(1) Jede
Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.(2) Änderungen
dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung
derVertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien
beschlossen. DerWortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den
Vertragsparteien mindestenssechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung
zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vomSekretariat übermittelt. Das
Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderungauch den
Vertragsparteien und Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme
demVerwahrer.(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nachKräften um eine Einigung
durch Konsens über einevorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle
Bemühungen um einen Konsens erschöpft undwird keine Einigung erzielt, so wird
als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf derSitzung
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene
Änderungwird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle
Vertragsparteien zur Annahmeweiterleitet.(4) Die Annahmeurkunden in bezug auf
jede Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Einenach Absatz 3 beschlossene
Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, amneunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens
dreiVierteln der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen
sind.

     Page 27
- 24 -(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die
Annahme der betreffenden Änderungbeim Verwahrer hinterlegt hat.Artikel 21(1) Die
Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht
ausdrücklich etwasanderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das
Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme aufdie Anlagen dar. Nach Inkrafttreten
des Protokolls beschlossene Anlagen sind auf Listen,Formblätter und andere
erläuternden Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßigeroder
verwaltungstechnischer Art beschränkt.(2) Jede Vertragspartei kann Vorschläge
für eine Anlage dieses Protokolls machen undÄnderungen von Anlagen des
Protokolls vorschlagen.(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen
des Protokolls werden auf einerordentlichen Tagung der als Tagung der
Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz derVertragsparteien
beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einerAnlage
wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die
Anlageoder Änderung einer Anlage zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom
Sekretariat übermittelt.Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer
vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlageauch den Vertragsparteien und
Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme demVerwahrer.(4) Die
Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über
einevorgeschlagene Anlage oder Änderung einer Anlage. Sind alle Bemühungen um
einen Konsenserschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes
Mittel die Anlage oder Änderung einerAnlage mit Dreiviertelmehrheit der auf der
Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteienbeschlossen. Die
beschlossene Anlage oder Änderung einer Anlage wird vom Sekretariat demVerwahrer
übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.(5) Eine
Anlage oder Änderung einer Anlage mit Ausnahme der Anlage A oder B, die nach
denAbsätzen3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien
dieses Protokolls sechsMonate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer
diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat,daß die Anlage oder Änderung einer Anlage
beschlossen worden ist; ausgenommen sind die

     Page 28
- 25 -Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich
notifiziert haben, daß siedie Anlage oder Änderung einer Anlage nicht annehmen.
Für die Vertragsparteien, die ihreNotifikation über die Nichtannahme
zurücknehmen, tritt die Anlage oder Änderung einer Anlage amneunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beimVerwahrer
eingeht.(6) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer
Anlage eine Änderungdieses Protokolls zur Folge, so tritt diese Anlage oder
Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn dieÄnderung des Protokolls selbst in
Kraft tritt.(7) Die Beschlußfassung über Änderungen der AnlagenA und B und das
Inkrafttreten dieserÄnderungen erfolgen nach dem in Artikel20 vorgesehenen
Verfahren, mit der Maßgabe, daßÄnderungen der Anlage B nur mit schriftlicher
Zustimmung der betroffenen Vertragsparteibeschlossen werden.Artikel 22(1) Jede
Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt
ist.(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in
Angelegenheiten ihrerZuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen
aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaatenentspricht, die Vertragsparteien dieses
Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrechtnicht aus, wenn
einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.Artikel 23Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.Artikel
24(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration,die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur
Unterzeichnung auf; es bedarf der Ratifikation,der Annahme oder der Genehmigung
durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 amSitz der Vereinten
Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tagan,
an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die
Ratifikations-,Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim
Verwahrer hinterlegt.

     Page 29
- 26 -(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
Vertragspartei dieses Protokollswird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten
Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus demProtokoll gebunden.
Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen OrganisationVertragspartei
des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über
ihrejeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Protokoll. Indiesen Fällen sind die Organisation und die
Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund desProtokolls gleichzeitig
auszuüben.(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden erklären dieOrganisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug aufdie durch
dieses Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch
jedewesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit,
der seinerseits dieVertragsparteien unterrichtet.Artikel 25(1) Dieses Protokoll
tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens
55Vertragsparteien des Übereinkommens, darunter in Anlage I aufgeführte
Vertragsparteien, auf dieinsgesamt mindestens 55 v.H. der gesamten
Kohlendioxidemissionen der in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien im Jahr 1990
entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunden
hinterlegt haben.(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "die gesamten
Kohlendioxidemissionen der in Anlage Iaufgeführten Vertragsparteien im Jahr
1990" die Menge, die von den in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien in ihren
ersten nach Artikel12 des Übereinkommens vorgelegten nationalenMitteilungen an
oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.(3) Für jeden
Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
nachErfüllung der in Absatz1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten
dieses Protokoll ratifiziert,annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das
Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt derHinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.(4) Für
die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen
Wirt-schaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den
von den Mitgliedstaatender Organisation hinterlegten Urkunden.

     Page 30
- 27 -Artikel 26Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.Artikel 27(1)
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt, zu demdieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an
den Verwahrer gerichtete schriftlicheNotifikation von dem Protokoll
zurücktreten.(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang
der Rücktrittsnotifikation beimVerwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der
Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunktwirksam.(3) Eine
Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem
Protokollzurückgetreten.Artikel 28Die Urschrift dieses Protokolls, dessen
arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischerund spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
VereintenNationen hinterlegt.Geschehen zu Kyoto am 11. Dezember 1997.Zu Urkund
dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an
denangegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.

     Page 31
- 28 -Anlage ATreibhausgaseKohlendioxid (CO2)Methan (CH4)Distickstoffoxid
(N2O)Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)Perfluorierte
Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)Schwefelhexafluorid (SF6)Sektoren/Gruppen von
Quellen EnergieVerbrennung von Brennstoffen Energiewirtschaft Verarbeitendes
Gewerbe und Baugewerbe VerkehrAndere Sektoren Sonstige Flüchtige Emissionen aus
Brennstoffen Feste BrennstoffeÖl und
Erdgas Sonstige Produktionsprozesse Mineralerzeugnisse Chemische
Industrie Metallerzeugung Sonstige Erzeugung Erzeugung von
Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Verbrauch von
Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid Sonstige Verwendung von
Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen

     Page 32
- 29 -LandwirtschaftEnterische
Fermentation Düngewirtschaft Reisanbau Landwirtschaftliche BödenTraditionelles
Abbrennen von Grasland Offene Verbrennung landwirtschaftlicher
Rückstände Sonstige Abfallwirtschaft Entsorgung fester Abfälle an
LandAbwasserbehandlung Müllverbrennung Sonstige

     Page 33
- 30 -Anlage BVertragspartei Quantifizierte Emissionsbegrenzungs-oder
-reduktionsverpflichtung(in v.H. des Basisjahrs oder
Basiszeit-raums)Australien108Belgien92Bulgarien*92Dänemark92Deutschland92Estland*92Europäische
Gemeinschaft92Finnland92Frankreich92Griechenland92Irland92Island110Italien92Japan94Kanada94Kroatien*95Lettlan d*92Liechtenstein92Litauen*92Luxemburg92Monaco92Neuseeland100Niederlande92Norwegen101Österreich92Polen* 94Portugal92Rumänien*92

     Page 34
- 31 -Russische
Föderation*100Schweden92Schweiz92Slowakei*92Slowenien*92Spanien92Tschechische
Republik*92Ukraine*100Ungarn*94Vereinigte Staaten von Amerika93Vereinigtes
Königreich Großbritannien und Nordirland92* Länder, die sich im Übergang zur
Marktwirtschaft befinden.

     Page 35
Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Beschlüsse(12.
Vollversammlung, 11. Dezember 1997)Beschluß 1/CP.3Annahme des Protokolls von
Kyoto zum Rahmenübereinkommen der VereintenNationen über KlimaänderungenDie
Konferenz der Vertragsparteien,nach Überprüfung von Artikel 4 Absatz 2(a) und
(b) des Rahmenübereinkommens derVereinten Nationen über Klimaänderungen
anläßlich ihrer ersten Sitzung und zu dem Schlußkommend, daß diese Unterabsätze
nicht angemessen sind,unter Hinweis auf ihren Beschluß 1/CP.1 mit dem Titel „Das
Berliner Mandat: Überprüfungder Angemessenheit von Artikel 4 Absatz 2(a) und (b)
des Übereinkommens, einschließlichVorschlägen im Hinblick auf ein Protokoll und
Beschlüsse über Folgemaßnahmen“, mit demsie übereinkam, einen Prozeß
einzuleiten, der es ihr ermöglicht, durch die Annahme einesProtokolls oder eines
anderen rechtsverbindlichen Instruments anläßlich ihrer dritten Sitzunggeeignete
Maßnahmen für die Zeit nach 2000 zu ergreifen,ferner unter Hinweis darauf, daß
es eines der Ziele des Prozesses war, die Verpflichtungennach Artikel 4 Absatz
2(a) und (b) des Übereinkommens für in Anlage I aufgeführteentwickelte
Länder/andere Vertragsparteien zu stärken, sowohl Politiken und
Maßnahmenauszuarbeiten als auch innerhalb bestimmter zeitlicher Fristen, wie zum
Beispiel 2005, 2010und 2020, quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionsziele für ihre anthropogenenEmissionen von nicht im Montrealer
Protokoll erfaßten Treibhausgasen aus Quellen und fürderen Abbau durch Senken
festzulegen,sowie unter Hinweis darauf, daß der Prozeß gemäß dem Berliner Mandat
keine neuenVerpflichtungen für nicht in Anlage I aufgeführte Parteien einführen,
sondern bestehendeVerpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 bekräftigen und damit
fortfahren wird, dieDurchführung dieser Verpflichtungen voranzutreiben, um eine
nachhaltige Entwicklung unterBerücksichtigung von Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7
zu erreichen,in Anbetracht der Berichte der Ad-hoc-Gruppe für das Berliner
Mandat über ihre achtSitzungen,1nach Behandlung und in Anerkennung des vom
Vorsitzenden der Ad-hoc-Gruppe für dasBerliner Mandat vorgelegten Berichtes,mit
Befriedigung Kenntnis nehmend vom Bericht des Vorsitzenden des
Plenarausschussesüber das Ergebnis der Arbeit des Ausschusses,in Anerkennung der
Notwendigkeit, sich auf ein baldiges Inkrafttreten des Protokolls vonKyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungenvorzubereiten,im
Bewußtsein dessen, daß es wünschenswert ist, rechtzeitig mit der Arbeit zu
beginnen, umden Weg für einen erfolgreichen Abschluß der vierten Sitzung der
Konferenz derVertragsparteien zu bahnen, die in Buenos Aires, Argentinien,
stattfinden wird,1FCCC/AGBM/1995/2 und Corr.1, und 7 und Corr.1;
FCCC/AGBM/1996/5, 8 und 11; FCCC/AGBM/1997/3,3/Add.1 und Corr.1, 5, 8 und
8/Add.1

     Page 36
1. beschließt, das als Anlage beigefügte Protokoll von Kyoto zum
Rahmenübereinkommender Vereinten Nationen über Klimaänderungen anzunehmen;2.
ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Verwahrer dieses Protokolls
zu seinund es vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 in New York zur Zeichnung
aufzulegen;3. lädt alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen ein, das Protokoll am 16. März 1998 oder zum
frühestmöglichenZeitpunkt danach zu zeichnen und so bald wie möglich
Ratifikations-, Annahme- oderGenehmigungsurkunden beziehungsweise
Beitrittsurkunden zu hinterlegen;4. lädt ferner Staaten, die nicht
Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ein, diesesunverzüglich zu
ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten, so daß sie Vertragsparteiendes
Protokolls werden können;5. ersucht den Vorsitzenden des Nebenorgans für
wissenschaftliche und technologischeBeratung und den Vorsitzenden des
Nebenorgans für die Durchführung, das Sekretariat unter Berücksichtigung des
bewilligten Programmhaushalts für den Zweijahreszeitraum1998-1999 und des
sachverwandten Arbeitsprogramms des Sekretariats2 bei denvorbereitenden Arbeiten
zu beraten, die nötig sind, damit die Konferenz derVertragsparteien anläßlich
ihrer vierten Sitzung die nachfolgenden Angelegenheitenbehandeln kann, und
diesbezügliche Aufgaben je nach Sachlage den einschlägigenNebenorganen
zuzuweisen:(a)wie in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls vorgesehen, die
Festlegung vonModalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche
zusätzlichen vomMenschen verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen der
Emissionen vonTreibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch
Senken in denKategorien landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen
und Forstwirtschaft den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien zugeteilten
Mengenhinzugerechnet oder von ihnen abgezogen werden, und auf welche Weise
dieserfolgen soll;(b)nach Artikel 17 des Protokolls die Bestimmung der
maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, insbesondere für die
Verifizierung, dieBerichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel mit
Emissionen;(c)wie in Artikel 6 des Protokolls vorgesehen die Ausarbeitung der
Leitlinien dafür,daß jede in Anlage I des Rahmenübereinkommens aufgeführte
Vertragspartei desProtokolls Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus
Projekten zur Reduktion deranthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus
Quellen oder zur Verstärkungdes anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken
in jedem Bereich derWirtschaft ergeben, jeder anderen in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteiübertragen oder von jeder anderen in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteierwerben kann; (d)die Behandlung von und gegebenenfalls Maßnahmen
zu geeigneten Methoden, umsich der Situation der in Anlage B des Protokolls
aufgeführten Vertragsparteienanzunehmen, für welche einzelne Projekte eine
bedeutsame proportionale Wirkungauf Emissionen im Verpflichtungszeitraum haben
würden; (e)Beurteilung der Auswirkungen von Artikel 12 Absatz 10 des
Protokolls;2FCCC/CP/1997/INF.1

     Page 37
6. lädt den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und
technologische Beratung und den Vorsitzenden des Nebenorgans für die Durchführung
dazu ein, diesenOrganen anläßlich ihrer achten Sitzung einen gemeinsamen
Vorschlag zu machen im Hinblick auf die Zuweisung von vorbereitenden Aufgaben an
sie, um es der Konferenz derVertragsparteien, die anläßlich ihrer ersten Sitzung
nach Inkrafttreten des Protokolls alsTagung der Vertragsparteien fungiert, zu
ermöglichen, die ihr vom Protokoll übertragenenAufgaben auszuführen.Beschluß
2/CP.3Methodische Fragen hinsichtlich des Protokolls von KyotoDie Konferenz der
Vertragsparteien,unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 4/CP.1 und 9/CP.2,unter
Billigung der auf der vierten Sitzung des Nebenorgans für wissenschaftliche
undtechnologische Beratung gefaßten Beschlüsse,11. bekräftigt, daß
Vertragsparteien die von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppeüber
Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für
NationaleTreibhausgasinventare von 1996 verwenden sollten, um anthropogene
Emissionen vonnicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus
Quellen und denAbbau solcher Gase durch Senken zu schätzen und darüber zu
berichten;2. bestätigt, daß die gegenwärtigen Emissionen von
wasserstoffhaltigenFluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen
und Schwefelhexafluorid,soweit Daten verfügbar sind, geschätzt und für die
Berichterstattung über Emissionenverwendet werden sollten. Die Vertragsparteien
sollten jede Anstrengung unternehmen,um die notwendigen Datenquellen zu
erstellen;3. bekräftigt, daß von den Vertragsparteien verwendete
Treibhauspotentiale mit denenübereinstimmen sollten, die von der
Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe überKlimaänderungen in ihrem Zweiten
Sachstandsbericht („1995 IPCC GWP-Werte“) auf derGrundlage der Auswirkungen der
Treibhausgase über einen Zeithorizont von 100 Jahrenbereitgestellt wurden, wobei
die mit Schätzungen von Treibhauspotentialen verbundeneninhärenten und
komplizierten Unsicherheiten zu berücksichtigen sind. Lediglich
zuInformationszwecken können die Vertragsparteien zusätzlich andere im
ZweitenZustandsbericht bereitgestellte Zeithorizonte verwenden;4. weist darauf
hin, daß nach den von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe
überKlimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für Nationale
Treibhausgasinventare von1996 Emissionen aus Treibstoff, der an Schiffe oder
Flugzeuge verkauft wurde, die fürinternationale Transporte eingesetzt werden,
nicht in die nationalen Gesamtsummen mitaufgenommen, sondern getrennt berichtet
werden sollen; und fordert das Nebenorgan fürwissenschaftliche und
technologische Beratung nachdrücklich auf, nähere Ausführungenzu machen zur
Einbeziehung dieser Emissionen in die Gesamtinventare der Treibhausgaseder
Vertragsparteien;1FCCC/SBTA/1996/20, Abs. 30 und 54

     Page 38
5. beschließt, daß Emissionen, die auf mulitlaterale Bewegungen gemäß der Charta
derVereinten Nationen zurückgehen, nicht in die nationalen Gesamtsummen
mitaufgenommen, sondern getrennt aufgeführt werden; andere Emissionen im
Zusammenhangmit Bewegungen müssen in die nationalen Emissionssummen einer oder
mehrererbetroffener Vertragsparteien aufgenommen werden.Beschluß
3/CP.3Durchführung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 des ÜbereinkommensDie Konferenz
der Vertragsparteien,in Anbetracht der Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 8 und
9 des Rahmenübereinkommensder Vereinten Nationen über Klimaänderungen,ferner in
Anbetracht der Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkommens und in Absatz1(b)
des „Berliner Mandats“,11. ersucht das Nebenorgan für die Durchführung,
anläßlich seiner achten Sitzung einenProzeß zur Identifizierung und Festlegung
von Maßnahmen einzuleiten, die notwendigsind, um den sich aus den nachteiligen
Auswirkungen der Klimaänderungen und/oder derDurchführung von Gegenmaßnahmen
ergebenden besonderen Bedürfnissen vonVertragsparteien zu entsprechen, die
Entwicklungsländer sind und in Artikel 4 Absätze 8und 9 des Übereinkommens
spezifiziert werden. Fragen, die zu berücksichtigen sind,werden Maßnahmen
hinsichtlich der Finanzierung, der Versicherung und der Weitergabevon
Technologie beinhalten;2. ersucht das Nebenorgan für die Durchführung ferner,
der Konferenz der Vertragsparteienanläßlich ihrer vierten Sitzung über den
Ausgang dieses Prozesses zu berichten;3. lädt die Konferenz der Vertragsparteien
ein, anläßlich ihrer vierten Sitzung einen Beschlußzu fassen über Maßnahmen, die
auf den Schlußfolgerungen und Empfehlungen diesesProzesses beruhen.1Beschluß
1/CP.1

     Page 39
Bericht der Konferenz der Vertragsparteienüber ihre dritte Sitzung

Tabelle:
Gesamte Kohlendioxid-Emissionen der in Anlage I aufgeführtenVertragsparteien im
Jahr 1990, zum Zweck von Artikel 25 des Protokolls von
KyotoaVertragsparteiEmissionen (Gg)Anteil in %Australien288 9652,1Belgien113
4050,8Bulgarien82 9900,6Dänemark52 1000,4Deutschland1 012 4437,4Estland37
7970,3Finnland53 9000,4Frankreich366 5362,7Griechenland82 1000,6Irland30
7190,2Island2 1720,0Italien428 9413,1Japan1 173 3608,5Kanada457 4413,3Lettland22
9760,2Liechtenstein2080,0Luxemburg11 3430,1Monaco710,0Neuseeland25
5300,2Niederlande167 6001,2Norwegen35 5330,3Österreich59 2000,4Polen414
9303,0Portugal42 1480,3Rumänien171 1031,2Russische Föderation2 388
72017.4Schweden61 2560,4Schweiz43 6000,3Slowakei58 2780,4Spanien260
6541,9Tschechische Republik169 5141,2Ungarn71 6730,5Vereinigte Staaten von
Amerika4 957 02236,1Vereinigtes Königreich Großbritannienund Nordirland584
0784,3Gesamt13 728 306100,0a Die Daten beruhen auf den vom Sekretariat in
mehreren Dokumenten (A/AC.237/81;FCCC/CP/1996/12/Add.2 und FCCC/SB/1997/6)
zusammengetragenen Informationen der 34 in Anlage Iaufgeführten
Vertragsparteien, die ihre ersten nationalen Mitteilungen am oder vor dem 11.
Dezember 1997eingereicht haben. Einige der Mitteilungen beinhalteten Daten über
CO2-Emissionen aus Quellen und denAbbau von CO2durch Senken aufgrund von
Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Maßnahmen;da allerdings in der
Berichterstattung unterschiedliche Vorgehensweisen verwendet wurden, sind diese
Daten nicht mit aufgenommen worden.Textende offizielle Übersetzung Kyotoprotokoll

 www.KLIMAWANDEL.com

Quelle: Herausgegeben vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention mit Unterstützung des
deutschen Bundesumweltministeriums.

ZUR BILDERGALERIE

ZURÜCK ZUR HAUPTSEITE

DIESE SEITE WEITEREMPFEHLEN !

WERDEN SIE AKTIV ! FÜGEN SIE DEN UNTEREN LINK ZU UNSERER HOMEPAGE IN IHRE HOMEPAGE EIN. Oder werden Sie noch aktiver                         >HIER CLICKEN<

www.KLIMAWANDEL.com

<--..oder z.B. am besten gleich diesen Textlink einfügen oder den unteren Banner in Ihre eigene Seite kopieren...

Zur Seite DAS KLIMASYSTEM VERSTEHEN.